Satzung
des Heimat- und Kulturverein Gornhausen vom 29.03.2019
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der am 9. Februar 1982 gegründete Verein trägt den Namen &dbquo;Heimat- und Kulturverein Gornhausen; nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz &dbquo;e.V..
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Gornhausen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Durchführung der Heimatpflege- und Kulturpflege.
(3)Im Rahmen der Heimatpflege fördert der Verein den Heimatgedanken und verpflichtet sich, diesen wachzuhalten und in die kommenden Generationen zu verankern. Er engagiert sich insbesondere in den Bereichen Heimatgeschichte, Heimatkunde und der Erhaltung von Brauchtum und Kulturgut und fördert Musik, Gesang und Literatur. Er unterstützt die Gemeinde in der Erhaltung des typischen Dorfcharakters und des Landschaftsschutzes.
(4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungs mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück.
(6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver‧hältnis‧mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7)Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
(8)Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamt‧lich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung der Aufnahme, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstan des kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zu‧gang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und/oder um die Pflege und Förderung des Heimatgedankens erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(6) Für die Aufnahme eines Minderjährigen ist die vorherige chriftliche Zustimmung eines Erzie‧hungsberechtigten erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet
a)mit dem Tod des Mitgliedes
b)durch freiwilligen Austritt
c)durch Streichung aus der Mitgliederliste
d)durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung ein Monat vergangen und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung ist das Mitglied zu informieren.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein aus‧schließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
(5) Gegen den Ausschluss kann das aus geschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mit‧glie‧der‧versammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung jährlich bestimmt wird.
(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)die Mitgliederversammlung und
b)der Vereinsvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b)Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
c)Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge
d)Die Entlastung des Vorstandes
e)Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f)Wahl von Ehrenmitgliedern
g)Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
h)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Weitere Aufgaben sind an anderer Stelle dieser Satzung besonders genannt.
(2) Jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Aus‧übung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
§ 8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung kann durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
(3) Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederver‧sammlung einen Wahlleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit ein‧facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen erfolgen grund‧sätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer und die Ehrenmitglieder werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereins‧vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Der Versammlungsleiter hat vor Eröffnung der Versammlung auf die Anträge und die Aufnahme in die Tagesordnung hinzuweisen.
(8) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
(3) Für die Durchführung der außerordentlichen Mit‧gliederversammlung gilt § 9 dieser Satzung mit Aus‧nahme von § 9 Absatz 8 entsprechend.
§ 10 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a)dem Vorsitzenden
b)dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c)dem Kassenwart
d)dem Schriftführer
e)dem Wanderwart
f)und drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung ist nur wirksam, wenn gleichzeitig ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt wird.
(4) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. Das gleiche gilt für den Kassenwart, wobei dieser nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
§ 11 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Mitgliederversammlung durch die Satzung zuständig ist. Neben den an anderer Stelle dieser Satzung besonders genannten Aufgaben obliegt ihm:
a)die Führung der laufenden Geschäfte
b)die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
c)die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder‧versammlung
d)die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
e)die Erstellung des Jahresberichts.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
§ 12 Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung ein. Jedes Vorstands‧mitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die unverzügliche Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Ver‧hinderung der zweite Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min‧destens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwe‧send sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit der selben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer.
(5) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
§ 13 Rechnungswesen
(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen bis 100 Euro ohne jede Genehmigung und Ausgaben über 100 Euro nur nach schriftlicher Genehmigung (Namenszeichen) durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter leisten.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassen‧wart gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen‧prüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte auf ihre rechnerische Richtigkeit und erstatten der Mitglieder‧versammlung Bericht.
§ 15 Sachliche Geschäftsprüfung
(1) Mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Vereinsgeschäfte auf ihre sachliche Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Mit dieser Aufgabe können bis zu drei Personen von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(2) Diese gewählten Personen haben das Recht, alle Rechnungsbelege, Sitzungsniederschriften und Mitgliederlisten einzusehen. Zeit und Ablauf der Prüfung legt die Mitgliederversammlung fest.
(3) Die Prüfer haben nach Abschluss der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen, zu unterzeichnen und dem Vorstand unverzüglich einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Bericht innerhalb eines Monats den Mitgliedern schriftlich oder bei einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mündlich bekanntzugeben. Bei schrift‧licher Bekanntgabe hat der Vorstand das Recht, dem Prüfbericht eine Stellungnahme beizufügen.
§ 16 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 17 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitglieder in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Gornhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Heimatpflege zu verwenden hat.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.03.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.08.2007 außer Kraft.
Für die Mitglieder unterzeichnen die aktuellen Mitglieder des Vorstandes:
Gornhausen, den 29.03.2019
Gezeichnet:
Der aktuelle Vorstand:
Erwin Unkelhäußer, 1. Vorsitzender
Elfriede Platz-Haas, 2. Vorsitzende
Otmar Unkelhäußer, Kassenwart
Thomas Unkelhäußer, Schriftführer
Andrea Schleder, Beisitzer
Ursula Hammes-Beucher, Beisitzer
Maria Lehmann, Beisitzer
Für die anwesenden Mitglieder:
Rainer Schommer, Mitglied
Horst Bentele, Mitglied